In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Besondere Obliegenheiten:
a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2012 GVO)
Zur Vermeidung von Überschwemmungsbzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu hal-
ten und
bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten,
sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
b) Hausratversicherung (VHB 2016 GVO)
Zur Vermeidung von Überschwemmungsbzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
c) Allgemeine Sturmversicherung (AStB 2012 GVO)
Der Versicherungsnehmer hat
aa) zur Vermeidung von Überschwemmungsbzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,
bb) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen,
cc) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
dd) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
ee) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 20 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern,
ff) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B der VGB 2012/ VHB 2016 GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2017.12