In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Wartezeit, Selbstbehalt:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß § 3 bis 9 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe Abschnitt B § 2 der VHB 2016 und VGB 2016).
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,€, höchstens jedoch 5.000,€. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2017.12