In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Zusätzlich vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften:
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau).
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AStB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AStB 2010.
Dokumentversion: 2019.06