In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Nicht versicherte Schäden:
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
b) Sturmflut (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
c) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (Dies gilt für die Gefahren Über-
schwemmung und Rückstau);
d) Trockenheit oder Austrocknung (Dies gilt für die Gefahren Erdsenkung und Erdrutsch).
2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
c) im Freien befindlichen beweglichen Sachen.
Dokumentversion: 2019.06