In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung, Rückstau;
b) Erdbeben;
c) Erdsenkung;
d) Erdrutsch;
e) Schneedruck;
f) Lawinen;
g) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Dokumentversion: 2019.06