In der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag:
15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
15.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugeht.
Dokumentversio: 2016.11