In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse:
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
c) Leitungswasser;
d) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel,
bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart,
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
innere Unruhen.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12