In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Besondere gefahrerhöhende Umstände:
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhö-
hung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen,
wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 11) ein Umstand ändert, nach dem im
Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt
auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A § 11).
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12