Wenn die GVO Versicherung in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in Höhe der geleisteten Entschädigung auf den Versicherer über. Gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft wird dieser Übergang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltend gemacht. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Kürzungen der Leistung.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat folgende Pflichten:
- Er muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren.
- Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Versicherung einen Schaden bezahlt hat, übernimmt sie zugleich mögliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Verursacher – jedoch nur bis zur Höhe des ersetzten Betrags und nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Gegen Mitbewohner im gemeinsamen Haushalt wird dieser Übergang grundsätzlich nicht durchgesetzt, außer der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer muss seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen, sonst kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadensverursacher, wenn die Versicherung zahlt?
Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch gegen den Dritten auf ihn über. Dieser Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Kann die Versicherung Regress bei einer Person aus meinem Haushalt nehmen?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer beim Schadeneintritt in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird der Übergang nicht geltend gemacht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang auf den Versicherer bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017