Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – schon vor einem Schaden etwa alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, und im Schadensfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung und Kürzung oder Verlust der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung zu befolgen, soweit für ihn zumutbar. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten, etwa Sicherheitsvorschriften. Tritt ein Schaden ein, sollen Sie ihn möglichst begrenzen, dem Versicherer unverzüglich melden, dessen Weisungen einholen und befolgen, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen. Wer solche Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert seinen Leistungsanspruch; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Vor Eintritt des Versicherungsfalls kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden möglichst mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, die Straftat unverzüglich der Polizei melden und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen. Zudem sollen Sie das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer es freigibt.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Weisen Sie nach, dass die Verletzung für den Schaden und die Leistungspflicht nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer – außer bei Arglist – zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer meinen Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig geschah.
Gelten die Pflichten auch, wenn die Leistung einem Dritten zusteht?
Ja. Steht das Recht auf die Leistung einem Dritten zu, muss dieser die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls erfüllen, soweit ihm das nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017