Damit der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung der GVO Versicherung erhalten bleibt, muss der Versicherungsnehmer die Wohnung in der kalten Jahreszeit beheizen und dies ausreichend häufig kontrollieren – oder alternativ alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. Wird diese besondere Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit muss der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit eine der folgenden Vorkehrungen treffen:
- Die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren.
- Oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt. Der Versicherer kann außerdem ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
In der kalten Jahreszeit müssen Sie als Versicherungsnehmer entweder Ihre Wohnung beheizen und regelmäßig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen absperren und entleeren, damit Frostschäden vermieden werden. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer den Vertrag kündigen und muss unter Umständen ganz oder teilweise nicht zahlen.
Häufige Fragen
Was muss ich im Winter tun, um den Versicherungsschutz zu behalten?
Sie müssen in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung beheizen und genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Was passiert, wenn ich diese besondere Obliegenheit nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, ist der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Reicht es aus, wenn ich nur eine der beiden Maßnahmen umsetze?
Ja, es genügt eine der Maßnahmen: entweder die Wohnung beheizen und ausreichend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen absperren, entleeren und entleert halten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017