Wer bei einem Hausratschaden der GVO Versicherung selbst Geld ausgibt, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, kann diese Aufwendungen erstattet bekommen – selbst dann, wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben oder auf Weisung des Versicherers erfolgen. Geregelt sind zudem der Vorschuss auf gebotene Aufwendungen, die Grenze durch die Versicherungssumme sowie die Erstattung von Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Aufwendungsersatz
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Dies gilt auch für erfolglose Aufwendungen sowie für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Auf Verlangen des Versicherungsnehmers hat der Versicherer den für die gebotenen Aufwendungen erforderlichen Betrag vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie bei einem Schaden selbst tätig werden, um Schlimmeres zu verhindern oder den Schaden kleiner zu halten, übernimmt der Versicherer die dafür nötigen Aufwendungen – auch dann, wenn Ihre Bemühungen im Ergebnis nichts gebracht haben. Bei Maßnahmen gegen einen erst bevorstehenden Schaden zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn diese im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Aufwendungen und Entschädigung zusammen sind auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer die Kosten entstanden auf Weisung des Versicherers. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsversuche erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles für geboten halten durfte – ausdrücklich auch dann, wenn sie erfolglos bleiben.
Was gilt, wenn ich Kosten aufwende, um einen erst drohenden Schaden abzuwenden?
Für Aufwendungen gegen einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen bekommen?
Ja. Der Versicherer muss auf Verlangen des Versicherungsnehmers den für die gebotenen Aufwendungen erforderlichen Betrag vorschießen.
Werden die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen ersetzt?
Nur, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Ansonsten werden diese Kosten nicht ersetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017