Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließt, findet hier die Regeln zur Versicherung für fremde Rechnung: Die Rechte aus dem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte – selbst dann nicht, wenn dieser den Versicherungsschein besitzt. Geregelt ist außerdem, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigung ausgezahlt wird und wann neben der Kenntnis des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zählen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Man kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um damit die Interessen einer anderen Person abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf dabei nur der Versicherungsnehmer wahrnehmen, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung sind die Zustimmungen beider Seiten wichtig. Ob neben der Kenntnis des Versicherungsnehmers auch die des Versicherten zählt, hängt davon ab, wie und mit welchem Wissen der Vertrag zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Die Rechte stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten eine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen maßgeblich, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen von Versicherungsnehmer und Versichertem, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017