Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung zum Beispiel vor, wenn die sonst dauernd bewohnte Wohnung länger als 60 Tage leer steht und nicht beaufsichtigt oder gesichert wird, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem vor Vertragsschluss gefragt wurde, oder wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder unbrauchbar sind.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung gelten die entsprechenden Regelungen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt nennt Situationen, die als Gefahrerhöhung gelten und deshalb dem Versicherer angezeigt werden müssen. Dazu zählen etwa Änderungen von Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längeres Leerstehen der Wohnung ohne Beaufsichtigung oder Sicherung sowie das Fehlen oder die Unbrauchbarkeit vereinbarter Sicherungen. Eine Wohnung gilt beispielsweise als beaufsichtigt, wenn nachts eine dazu berechtigte volljährige Person anwesend ist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und dabei nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder nicht funktionieren?
Ja. Wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Kann auch ein Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung auslösen?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017