Beim Umzug einer Hausratversicherung der GVO Versicherung geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, wobei während des Umzugs beide Wohnungen bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn abgesichert sind; die neue Wohnfläche muss dem Versicherer spätestens zum Einzug gemeldet werden. Zugleich klärt sich, was bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, geänderter Prämie samt Kündigungsrecht sowie bei Trennung von Ehegatten oder Partnern für den Versicherungsort gilt.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt der vorstehende Punkt entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, wandert Ihr Hausratschutz mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind für maximal zwei Monate beide Wohnungen abgesichert. Behalten Sie die alte Wohnung zusätzlich als Doppelwohnsitz oder ziehen Sie ins Ausland, gelten besondere Regeln, und Sie müssen die neue Wohnung samt Wohnfläche rechtzeitig melden. Am neuen Wohnort gelten die dortigen Tarifbestimmungen; wird es dadurch teurer, dürfen Sie kündigen. Für Trennungssituationen von Ehegatten und Partnern gibt es eigene Übergangsregelungen zum Versicherungsort.
Häufige Fragen
Bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Ja, während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt aber spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was muss ich dem Versicherer bei einem Umzug melden?
Sie müssen den Bezug der neuen Wohnung spätestens bei Beginn des Einzugs anzeigen und dabei die neue Wohnfläche in Quadratmetern angeben. Waren für die alte Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, teilen Sie in Textform mit, ob entsprechende Sicherungen auch in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Gilt der Versicherungsschutz auch, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie am neuen Wohnort steigt?
Ja. Erhöht sich die Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder erhöht sich ein Selbstbehalt, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017