Bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer bereits eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen Zinsen an, deren Höhe klar begrenzt ist, und der Versicherer darf die Zahlung in bestimmten Fällen aufschieben.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und für die Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss die Entschädigung erst zahlen, wenn er geprüft hat, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer aber eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an, die zusammen mit der Entschädigung ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung vorübergehend aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung ausgezahlt?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Kann ich schon vor Abschluss der Prüfung Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen auf die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab Anzeige des Schadens, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Meldung gezahlt wird. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017