Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern die erste Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Verträge mit mindestens einem Jahr Laufzeit verlängern sich automatisch um je ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Zudem ist geregelt, wie mehrjährige Verträge gekündigt werden, wann kurze Verträge enden und was beim Wegfall des versicherten Interesses – etwa durch Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder den Tod des Versicherungsnehmers – gilt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorbehalten bleiben die Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
- nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern die erste Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Läuft ein Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird; kürzere Verträge enden ohne Kündigung von selbst. Fällt das versicherte Interesse weg – etwa durch Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder den Tod des Versicherungsnehmers – endet der Vertrag zu den genannten Zeitpunkten. Ein reiner Wohnungswechsel zählt dagegen nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausgesetzt werden dabei die Regelungen zu den Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Wie kann ich einen Vertrag mit mindestens einem Jahr Laufzeit rechtzeitig kündigen?
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung muss also fristgerecht bei der anderen Vertragspartei eingehen.
Was passiert nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet, sobald der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod. Es besteht fort, wenn bis dahin ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Endet der Vertrag, wenn ich umziehe?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses und beendet den Vertrag daher nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017