Tauchen bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung abhanden gekommene Sachen wieder auf, kommt es darauf an, ob schon eine Entschädigung geflossen ist: Vor der Zahlung behält der Versicherungsnehmer den Anspruch nur, wenn er die Sache binnen zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt; nach voller Zahlung hat er die Wahl, das Geld zurückzuzahlen oder die Sache herauszugeben. Auch beschädigte Sachen, kraftlos erklärte Wertpapiere und die Übertragung der Rechte sind hier geregelt.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem jeweiligen Vertragspartner in Textform anzeigen.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den zuvor genannten Fällen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen verschwundene Gegenstände wieder auf, müssen Versicherungsnehmer und Versicherer sich gegenseitig informieren. Bekommt man die Sache zurück, bevor voll gezahlt wurde, bleibt der Anspruch nur, wenn man sie binnen zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Wurde bereits voll entschädigt, hat man die Wahl zwischen Geld zurückzahlen oder Sache herausgeben; wurde weniger gezahlt, kann man die Sache gegen Rückzahlung behalten. Beschädigungen, die Übertragung der Rechte und der Umgang mit kraftlos erklärten Wertpapieren sind zusätzlich geregelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht, bevor ich Geld erhalten habe?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls müssen Sie eine bereits gewährte Entschädigung zurückgeben.
Ich habe die volle Entschädigung erhalten und die Sache ist wieder da – was nun?
Sie müssen entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht üben Sie innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung des Versicherers aus; verstreicht die Frist, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerlangte Sache beschädigt ist?
Sie können die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten, auch wenn die Sache bei Ihnen verbleibt.
Was passiert, wenn ich weniger als den vollen Versicherungswert erhalten habe und die Sache zurückbekomme?
Sie können die Sache behalten und müssen dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung nicht dazu bereit, muss die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft werden; der Versicherer erhält vom Erlös abzüglich Verkaufskosten den Anteil, der seiner geleisteten Entschädigung entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017