Bei der GVO Versicherung im Hausrat-Bereich kann der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Beide Parteien benennen dazu je einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen; kommt keine Benennung zustande, hilft das zuständige Amtsgericht. Die Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, und die Kosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei ist der von ihr selbst genannte Sachverständige anzugeben. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Fordert der Versicherer auf, muss er den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso ausgeschlossen ist eine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Für die Benennung des Obmannes durch die Sachverständigen gelten dieselben Ausschlussregeln wie oben. Einigen sich die Sachverständigen nicht, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
- den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ein Sachverständigenverfahren die Schadenhöhe klärt. Jede Seite benennt einen eigenen Sachverständigen, und beide bestimmen gemeinsam einen Obmann; passiert das nicht rechtzeitig, kann das zuständige Amtsgericht einspringen. Die Sachverständigen ermitteln unter anderem betroffene Sachen, Versicherungswerte, Wiederbeschaffungskosten und Restwerte. Ihre Feststellungen sind bindend, sofern sie nicht erheblich von der tatsächlichen Lage abweichen, und die Kosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren einleiten?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn die zweite Partei ihren Sachverständigen nicht benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Bei einer Aufforderung durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer auf diese Folge hingewiesen werden.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen für beide Seiten bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017