In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen:
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Textform gekündigt werden.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08