In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Abtretungsverbot:
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08