In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen:
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08