Erklärungen und Anzeigen an die GVO Versicherung in der Hausratversicherung müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, sofern kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Sie richten sich an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen geänderten Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer der Versicherung etwas mitteilen möchte, muss dies in der Regel in Textform tun, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail, solange kein Gesetz eine Unterschrift verlangt und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Solche Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Vergisst der Versicherungsnehmer, eine neue Adresse, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung mitzuteilen, darf der Versicherer einfach einen Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse schicken. Dieser Brief gilt dann drei Tage nach dem Absenden als angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Grundsätzlich in Textform, sofern kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017