Wann die GVO Versicherung in der Hausratversicherung nicht zahlen muss, hängt vor allem vom Verhalten des Versicherungsnehmers ab: Führt er den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, entfällt die Entschädigung vollständig, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Auch wer arglistig über den Grund oder die Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch – rechtskräftige Strafurteile gelten dabei als Beweis.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verursacht, muss der Versicherer nichts zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden, je nachdem wie schwer das Verschulden wiegt. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über den Grund oder die Höhe der Entschädigung oder versucht dies, entfällt der Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betrugs gilt in diesen Fällen als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat es, wenn ich den Versicherer täusche?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis für die Täuschung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017