Bei Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und weiteren Naturereignissen ersetzt die GVO Versicherung in der Hausratversicherung versicherte Sachen, die zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Als Sturm gilt dabei Wind ab Stärke 8 nach Beaufort, während für Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden, durch Sturmflut oder durch nicht geschlossene Fenster kein Ersatz geleistet wird und ein vereinbarter Selbstbehalt abgezogen wird.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Naturgefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- Sturm, Hagel
- Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Sturm, Hagel
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
- als Folge eines Schadens nach den beiden vorstehenden Punkten an versicherten Sachen;
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Elementargefahren
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
- Witterungsniederschläge;
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden vorstehenden Ursachen.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbeben;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Selbstbehalt
Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung ersetzt Schäden an versicherten Sachen, wenn diese durch Naturgefahren wie Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Für Sturm gilt eine Mindestwindstärke von 8 nach Beaufort, und für jede Gefahr sind genaue Voraussetzungen festgelegt. Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, etwa durch Sturmflut, durch offen stehende Fenster oder an nicht bezugsfertigen Gebäuden. Vom Betrag im Versicherungsfall wird der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise erbringt.
Welche Naturgefahren sind abgedeckt?
Versichert sind Schäden durch Sturm und Hagel sowie durch weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern oder Türen, durch Grundwasser (soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen), durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Luftfahrzeug-Anprall (außer bei Erdbeben) sowie durch Trockenheit oder Austrocknung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Sachen außerhalb von Gebäuden.
Sind Sachen im Freien mitversichert?
Grundsätzlich leistet der Versicherer keine Entschädigung für Sachen außerhalb von Gebäuden. Ausgenommen sind jedoch Antennenanlagen und Markisen auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, sofern sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017