Die GVO Versicherung ersetzt in der Hausratversicherung Schäden an versicherten Sachen, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion oder den Anprall bzw. Absturz eines Luftfahrzeugs zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Der Abschnitt bestimmt genau, was als Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion gilt und welche Schäden – etwa durch Erdbeben, Sengschäden oder in Verbrennungskraftmaschinen – nicht ersetzt werden.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen:
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion, Implosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben
- Sengschäden
- Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen entstehen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen
Die Ausschlüsse für Sengschäden sowie für die genannten Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine der oben genannten versicherten Gefahren verwirklicht hat.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt werden Schäden an versicherten Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion oder durch ein Luftfahrzeug entstehen – egal ob die Sachen zerstört, beschädigt werden oder verschwinden. Für jede dieser Gefahren ist genau festgelegt, wann sie im Sinne der Bedingungen vorliegt. Bestimmte Schäden sind ausgenommen, etwa durch Erdbeben, Sengschäden oder in Verbrennungsräumen und elektrischen Schaltern. Werden diese ausgeschlossenen Schäden allerdings dadurch ausgelöst, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, greift der Ausschluss nicht.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind bei Brand und Explosion abgedeckt?
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, wenn die Sachen dadurch zerstört, beschädigt werden oder abhanden kommen.
Sind Überspannungsschäden nach einem Blitz mitversichert?
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn durch den Blitzschlag an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsorts auch Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an Antennen oder an anderen Sachen als elektrischen Geräten stehen solchen Schäden gleich.
Welche Schäden werden nicht ersetzt?
Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen), Sengschäden sowie bestimmte Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und an Schaltorganen elektrischer Schalter.
Gilt der Ausschluss auch bei Folgeschäden aus einer versicherten Gefahr?
Nein. Die Ausschlüsse für Sengschäden und für die genannten Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen gelten nicht, wenn der Schaden dadurch verursacht wurde, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr verwirklicht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017