Wer seinen Hausrat bei der GVO Versicherung und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr abgesichert hat, muss diese weitere Versicherung unverzüglich melden – mit Angabe des anderen Versicherers und des Versicherungsumfangs. Bleibt die Anzeige aus, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit; bei einer Mehrfachversicherung haften die Versicherer als Gesamtschuldner, ohne dass insgesamt mehr als der entstandene Schaden erstattet wird. Bei betrügerischer Absicht sind die Verträge nichtig, und eine unbeabsichtigte Mehrfachversicherung lässt sich durch Aufhebung oder Herabsetzung wieder beseitigen.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Sie liegt auch dann vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Ermäßigung erfolgt so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, muss dies dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer sowie den Umfang angeben. Wird das vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei werden – es sei denn, er wusste vor dem Schadenfall bereits Bescheid. Bei einer Mehrfachversicherung haften die Versicherer gemeinsam, insgesamt aber nie über den tatsächlichen Schaden hinaus. Wurde eine Mehrfachversicherung ohne Kenntnis abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung oder Herabsetzung verlangen; bei betrügerischer Absicht sind die Verträge nichtig.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn ich meinen Hausrat zusätzlich bei einer anderen Gesellschaft versichere?
Ja. Wer ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, muss die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie den Versicherungsumfang angeben.
Was passiert, wenn ich die weitere Versicherung nicht anzeige?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt aber nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei zwei Versicherungen doppelt Geld?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, der Versicherungsnehmer kann insgesamt jedoch nicht mehr als den ihm entstandenen Schaden verlangen. Erhält man aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Was gilt, wenn eine Mehrfachversicherung versehentlich entstanden ist?
Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Prämienminderung herabgesetzt wird. Das gilt auch, wenn die Mehrfachversicherung durch ein späteres Sinken des Versicherungswerts entstanden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017