Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung dürfen Versicherungsnehmer nach Abgabe ihrer Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung vornehmen; eine solche liegt vor, wenn veränderte Umstände den Eintritt eines Versicherungsfalls, eine Schadenvergrößerung oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher machen. Wer eine Gefahrerhöhung erkennt oder sie unabhängig vom eigenen Willen eintritt, muss dies unverzüglich anzeigen – andernfalls drohen Kündigung, Prämienerhöhung oder Leistungsfreiheit.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt dagegen nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten oder der ohne Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
- die Rechte werden nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
- der Zustand, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, ist wiederhergestellt
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer nachträglich erkannten oder unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die anteilige Leistungskürzung nach Schwere des Verschuldens sowie die Beweislast des Versicherungsnehmers entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem in folgenden Fällen bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden oder eine höhere Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Solche Veränderungen darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung selbst vornehmen; erkennt er sie nachträglich oder treten sie unabhängig von seinem Willen ein, muss er sie unverzüglich melden. Bei Verstößen kann der Versicherer kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Je nach Verschulden kann der Versicherer im Schadenfall ganz oder anteilig von der Leistung frei werden.
Häufige Fragen
Was zählt überhaupt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine nur unerhebliche Erhöhung oder eine nach den Umständen mitversicherte Gefahr zählt nicht dazu.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich melden, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung für meinen Vertrag?
Der Versicherer kann je nach Fall fristlos oder mit einer Frist von einem Monat kündigen. Statt zu kündigen kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine erhöhte Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen. Steigt die Prämie um mehr als 10 Prozent oder wird die Gefahr ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen.
Zahlt der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung noch im Schadenfall?
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist der Versicherer nicht leistungspflichtig, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, die Kündigungsfrist ohne Kündigung abgelaufen war oder der Versicherer stattdessen eine erhöhte Prämie verlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017