Wo Sie als Versicherungsnehmer Klagen aus Ihrem Hausrat-Vertrag bei der GVO Versicherung einreichen können, hängt von Ihrem Wohnsitz ab: Zusätzlich zu den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht Ihres Wohnorts oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, bei betrieblichen Versicherungen zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebs.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Bei rechtlichen Streitigkeiten rund um den Versicherungsvertrag oder die Versicherungsvermittlung stehen dem Versicherungsnehmer mehrere Gerichte offen. Neben den allgemeinen Gerichtsständen kann er auch am Gericht seines Wohnsitzes klagen, und wenn kein Wohnsitz besteht, am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. Bei einer betrieblichen Versicherung kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Frage.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht kann ich als Versicherungsnehmer klagen?
Sie können neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gibt es bei einer betrieblichen Versicherung zusätzliche Möglichkeiten?
Ja. Bei einer betrieblichen Versicherung können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017