Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist der Zeitraum bis zur Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung ausgenommen.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zusätzlich muss der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, wird bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers nicht mitgezählt. Maßgeblich ist dabei die in Textform mitgeteilte Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen möchte, hat dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den wichtigen Umständen und vom Schuldner erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017