Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung wird eine Folgeprämie zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist erfolgt. Kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, kann der Versicherer nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – wobei eine nachträgliche Zahlung die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufheben kann.
Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er beziffert die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist außerdem auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann den Vertrag nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung leistet:
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder
- innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zu Beginn der Versicherungsperiode und innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist gezahlt werden. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht, kann der Versicherer Schadenersatz für den Verzug verlangen und ihn per Mahnung in Textform mit mindestens zwei Wochen Frist zur Zahlung auffordern. Bleibt die Zahlung nach Fristablauf aus, wird der Versicherer bei einem Versicherungsfall leistungsfrei und kann den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach, wird die Kündigung wieder unwirksam – die zwischenzeitliche Leistungsfreiheit bleibt jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Wann muss die Folgeprämie bezahlt werden?
Die Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums erfolgt.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung wegen nicht gezahlter Folgeprämie?
Der Versicherer kann in Textform zur Zahlung auffordern und dabei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert bei einem Schaden, wenn die Zahlungsfrist aus der Mahnung abgelaufen ist?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung wieder rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder bei verbundener Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017