Bei der GVO Versicherung ersetzt die Hausratversicherung Schäden an versicherten Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie durch den Versuch solcher Taten, wenn Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Der Text legt genau fest, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt – etwa beim Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug –, wann Raub gegeben ist und welche Schäden durch weitere Elementargefahren ausgeschlossen bleiben.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier ist der Gebrauch eines falschen Schlüssels nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der bei Raub genannten Mittel anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beim Einbruchdiebstahl genannten Arten (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem oder mit richtigem Schlüssel wie oben beschrieben) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um seinen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt derjenige, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Heranschaffen ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Raubhandlungen verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung zahlt, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim Versuch einer solchen Tat. Der Text beschreibt genau, wann jeweils ein Einbruchdiebstahl, ein Vandalismus nach einem Einbruch oder ein Raub vorliegt und welche Beweisregeln beim falschen Schlüssel gelten. Personen, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in der Wohnung sind, werden ihm gleichgestellt. Schäden durch bestimmte weitere Elementargefahren sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind auch versuchte Einbrüche oder Raubüberfälle mitversichert?
Ja. Der Versicherer leistet nicht nur bei vollendetem Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub, sondern auch beim Versuch einer solchen Tat, wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Zählt es als Raub, wenn mir jemand die Tasche unbemerkt wegnimmt?
Nein. Wird eine versicherte Sache ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, handelt es sich um einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl und nicht um Raub. Für Raub ist unter anderem Gewalt gegen den Versicherungsnehmer erforderlich.
Reicht es für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls aus, dass Sachen fehlen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Welche Schäden sind von dieser Deckung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch weitere Elementargefahren, und zwar Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2017