In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse:
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
b) Leitungswasser,
c) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel,
bb) Weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden.
Die Gefahrengruppe nach c) bb) kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter a)
bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Dokumentversion: 2020.03