In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort:
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichertsinddieindem Versicherungsscheinbezeichneten Gebäudemitihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den
Versicherungsumfang einbezogen sind.
2. Definitionen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmungen des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingelund Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/ sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/ den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
3. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
4. Gesondert versicherbar
a) Abweichend von Nr. 3 b) gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte nicht aber ausgetauschte Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
b) Als Grundstückbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden:
aa) Carports,
bb) Gewächsund Gartenhäuser,
cc) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
dd) Hofund Gehwegbefestigungen,
ee) Hundehütten,
ff) Mastenund Freileitungen,
gg) Wegeund Gartenbeleuchtungen.
Dokumentversion: 2020.03