In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstoder Einmalbeitrags.
Dokumentversion: 2022.10