In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 9.1 Absatz 4 auf den Betrag vo000.000 EUR für Personen-, Sachund Vermögensschäden begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerscheinoder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abweichend von 6.4 Satz 3 und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe 6.4 .
Dokumentversion: 2022.10